Vor dem Finanzgericht (FG) war streitig, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Streitjahr 1993 eine gewerbliche oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübte. Da der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) vom Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit ausging, erging am 25. März 1996 ein Gewerbesteuermessbescheid für 1993.
Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. In der mündlichen Verhandlung vor dem FG erklärte sich das FA damit einverstanden, dass in den Gewerbesteuermessbescheid der nunmehr allgemein übliche Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen werde (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Dezember 1999, BStBl I 1999, 1053).
Am 5. Juli 2000 erließ das FA einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid für 1993. Dieser Bescheid, der ansonsten dem ursprünglichen Gewerbesteuermessbescheid entsprach, wurde nach § 165 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (
Mit Schreiben vom 17. Juli 2000 legte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde ein, ohne den Änderungsbescheid vom 5. Juli 2000 zu erwähnen. Andererseits focht er lt. Mitteilung des FA diesen Bescheid rechtzeitig mit dem Einspruch an.
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