Das Finanzgericht (FG) hat die Klagen des Antragstellers wegen Gewinnfeststellung 1995 und 1996 abgewiesen. Die Revision gegen seine Urteile hat es nicht zugelassen und den hiergegen gerichteten Beschwerden hat es nicht abgeholfen. Der Senat hat die zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbundenen Nichtzulassungsbeschwerden mit Beschluss vom heutigen Tag IV B 79, 8/01 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide 1995 und 1996 sind nicht begründet.
Die für die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes vorausgesetzten "ernstlichen Zweifel" an dessen Rechtmäßigkeit (§ 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen im Streitfall nicht vor.
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