BFH - Beschluss vom 30.08.2002
III B 58/01

BFH - Beschluss vom 30.08.2002 (III B 58/01) - DRsp Nr. 2002/17957

BFH, Beschluss vom 30.08.2002 - Aktenzeichen III B 58/01

DRsp Nr. 2002/17957

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen. Ihre Begründung wird den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gerecht.

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert substantiierte Angaben darüber, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit oder der Rechtseinheitlichkeit dienen kann. Der Beschwerdeführer muss dazu konkret darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Erforderlich ist eine eingehende Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung und den Stimmen im Schrifttum (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Februar 2002 X B 157/01, BFH/NV 2002, 803; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.).