BFH - Beschluss vom 30.08.2004
I B 1/04
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 6872/00

BFH - Beschluss vom 30.08.2004 (I B 1/04) - DRsp Nr. 2004/17525

BFH, Beschluss vom 30.08.2004 - Aktenzeichen I B 1/04

DRsp Nr. 2004/17525

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erlassene Zinsbescheide gemäß § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) berichtigt werden durften. Das Finanzgericht (FG) hat diese Frage im Anschluss an eine Beweisaufnahme bejaht. Es hat eine vom FA eingeholte Auskunft des Rechenzentrums der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (RZF) ausgewertet sowie zwei Bedienstete des FA als Zeugen vernommen und ist auf dieser Basis zu dem Ergebnis gelangt, dass der in den ursprünglichen Zinsbescheiden enthaltene Fehler weder auf einer unrichtigen Sachverhaltswürdigung noch auf einem Rechtsirrtum beruhe und dass jene Bescheide deshalb i.S. des § 129 AO 1977 "offenbar unrichtig" gewesen seien. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), dass das FG seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht genügt habe. Es hätte Bedienstete des RZF als Zeugen vernehmen müssen.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor.