BFH - Beschluss vom 30.08.2004
II B 125/03
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3678/00

BFH - Beschluss vom 30.08.2004 (II B 125/03) - DRsp Nr. 2004/17533

BFH, Beschluss vom 30.08.2004 - Aktenzeichen II B 125/03

DRsp Nr. 2004/17533

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach dieser Vorschrift müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO in der Begründung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision dargelegt werden.

1. Soll als Verfahrensfehler ein Verstoß des Finanzgerichts (FG) gegen den klaren Inhalt der Akten gerügt werden, muss schlüssig dargelegt werden, dass das FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts verstoßen habe und dass die Entscheidung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auf dem Verfahrensfehler beruhe (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt u.a. vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem schriftlich festgehaltenen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht. Dementsprechend setzt die schlüssige Rüge eines solchen Verstoßes die Darlegung voraus, dass ein von den Beteiligten vorgetragener oder aus den Akten ersichtlicher Sachverhalt vom FG nicht zur Kenntnis genommen worden sei (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18. Mai 2000 VII B 36/99, BFH/NV 2000, 1355) und dass die Entscheidung darauf beruhe.

2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.