BFH - Beschluß vom 30.09.1997 (VIII B 140/95) - DRsp Nr. 1998/9193
BFH, Beschluß vom 30.09.1997 - Aktenzeichen VIII B 140/95
DRsp Nr. 1998/9193
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der behauptete Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) ist nicht den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend gerügt.
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