BFH - Beschluß vom 30.09.1999
V S 10/99

BFH - Beschluß vom 30.09.1999 (V S 10/99) - DRsp Nr. 2000/909

BFH, Beschluß vom 30.09.1999 - Aktenzeichen V S 10/99

DRsp Nr. 2000/909

Gründe:

I. Der Antragsteller hat gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG), mit dem es Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für sein Klageverfahren abgelehnt hat, persönlich Beschwerde eingelegt. Zudem hat er sinngemäß PKH und Beiordnung eines Rechtsvertreters für dieses Beschwerdeverfahren beantragt.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Entscheidung vom heutigen Tag als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten war (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).