BFH - Beschluß vom 30.09.1999
VII E 7/99

BFH - Beschluß vom 30.09.1999 (VII E 7/99) - DRsp Nr. 2000/812

BFH, Beschluß vom 30.09.1999 - Aktenzeichen VII E 7/99

DRsp Nr. 2000/812

Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) ... mit seinem dem Kostenansatz zugrundeliegenden Beschluß vom ... als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom ... mit 50 DM angesetzt.

Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung.

II. Die Erinnerung des Kostenschuldners hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung für das Rechtsmittelverfahren entspricht dem Gesetz.