BFH - Beschluss vom 30.09.2004
IV B 189/02
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 12/99

BFH - Beschluss vom 30.09.2004 (IV B 189/02) - DRsp Nr. 2004/19190

BFH, Beschluss vom 30.09.2004 - Aktenzeichen IV B 189/02

DRsp Nr. 2004/19190

Gründe:

Auf die Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO genügenden Weise schlüssig dargelegt haben. Denn sie sind nicht konkret und substantiiert darauf eingegangen, inwieweit die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Finanzamt (FA) über den willkürlichen Erlass eines Grundlagenbescheids eine sonst nicht mögliche Änderung eines Steuerbescheids herbeiführen darf, klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist.