BFH - Beschluss vom 30.09.2004
IV R 71/02
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 27.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 99/02

BFH - Beschluss vom 30.09.2004 (IV R 71/02) - DRsp Nr. 2004/19192

BFH, Beschluss vom 30.09.2004 - Aktenzeichen IV R 71/02

DRsp Nr. 2004/19192

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wegen Erlass der Einkommensteuer 1974 und 1977 bis 1988 sowie verschiedener Nebenabgaben mit Urteil vom 27. November 2002 ab. Das Urteil wurde dem Kläger am 5. Dezember 2002 zugestellt. Am 16. Dezember 2002 ging die Revision und am 18. Februar 2003 die Revisionsbegründung beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. In der Revisionsbegründungsschrift teilte der Unterzeichner X einleitend mit, dass er als der allein zuständige Sachbearbeiter infolge eines am 2. Februar 2003 erlittenen Skiunfalls weder transport- noch arbeitsfähig gewesen sei.