BFH - Beschluss vom 30.09.2004
VIII B 46/03
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 3861/02

BFH - Beschluss vom 30.09.2004 (VIII B 46/03) - DRsp Nr. 2004/20496

BFH, Beschluss vom 30.09.2004 - Aktenzeichen VIII B 46/03

DRsp Nr. 2004/20496

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.

a) Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht in ausreichender Weise dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Hierzu muss substantiiert dargestellt werden, dass eine im Streitfall maßgebliche Rechtsfrage im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Hat der BFH bereits über die Rechtsfrage entschieden, muss vorgetragen werden, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 31 ff., m.w.N.).