BFH - Beschluss vom 30.09.2005
V B 148/04
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 14.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 699/01

BFH - Beschluss vom 30.09.2005 (V B 148/04) - DRsp Nr. 2005/19595

BFH, Beschluss vom 30.09.2005 - Aktenzeichen V B 148/04

DRsp Nr. 2005/19595

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Der Senat lässt offen, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren ist.

2. Der Kläger hat jedenfalls keinen Zulassungsgrund in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Form dargelegt.

a) Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordern (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).