BFH - Beschluss vom 30.09.2008
III B 206/07
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 13.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1345/07

BFH - Beschluss vom 30.09.2008 (III B 206/07) - DRsp Nr. 2008/21034

BFH, Beschluss vom 30.09.2008 - Aktenzeichen III B 206/07

DRsp Nr. 2008/21034

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte für seine in Ausbildung befindliche Tochter (T), die im Juli 2004 das 18. Lebensjahr vollendet hatte, ab August 2004 Kindergeld zu gewähren.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte mit Bescheid vom 18. Oktober 2004 den Antrag des Klägers ab, da die Einkünfte und Bezüge der T aus dem Ausbildungsverhältnis in den Monaten August bis Dezember 2004 voraussichtlich den anteiligen Jahresgrenzbetrag in Höhe von 3 200 EUR --entspricht 5/12 des Jahresgrenzbetrags in Höhe von 7 680 EUR im Jahr 2004-- (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2004 geltenden Fassung -- EStG --) überstiegen. Die Familienkasse ging dabei von maßgeblichen Einkünften und Bezügen in Höhe von 3 853,18 EUR aus (Bruttoarbeitslohn inklusive anteiligem Weihnachts- und Urlaubsgeld in Höhe von 4 259,43 EUR abzüglich Werbungskosten in Höhe von 406,25 EUR).