I.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) nahm für die von ihr bezogenen Energieerzeugnisse eine Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) in Anspruch. Aufgrund des Ergebnisses einer Untersuchung der bei der Antragstellerin entnommenen Proben der bezogenen Erzeugnisse kam der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) zu dem Schluss, dass es sich nicht um reine Biokraftstoffe, sondern um mit anderen Erzeugnissen vermischte Kraftstoffe handele und dass die Antragstellerin die von ihr geltend gemachte Steuerentlastung zu Unrecht in Anspruch genommen habe. Mit Energiesteuerbescheid vom 21. August 2007 änderte das HZA die für die Monate Februar, März und April 2007 abgegebenen Steueranmeldungen und setzte die von der Antragstellerin geschuldeten Energiesteuerbeträge entsprechend höher fest. Über den von der Antragstellerin eingelegten Einspruch ist noch nicht entschieden worden.
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