BFH - Beschluss vom 30.09.2008
XI B 74/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 2066
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 7342/07

BFH - Beschluss vom 30.09.2008 (XI B 74/08) - DRsp Nr. 2008/19750

BFH, Beschluss vom 30.09.2008 - Aktenzeichen XI B 74/08

DRsp Nr. 2008/19750

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) gab in seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2003 als Art seines Unternehmens "Pachttoiletten" an. In den Handakten der Umsatzsteuer-Sonderprüferin befindet sich ein nicht unterschriebener Vertrag mit einem Kaufhaus, wonach das Kaufhaus die Kundentoiletten "lt. Anlage 1" verpachtet und der Antragsteller als Pächter bezeichnet wird. In der Anlage 1 ist unter "Einzelheiten der Leistungserbringung" geregelt, dass der Antragsteller die ständige Reinigung, Betriebspflege und Hygienewartung der Toilettenanlagen schuldet. Nach einem "Reinigungsvertrag" vom 11. November 1996 mit einem anderen Kaufhaus werden dem Antragsteller die Reinigungsarbeiten für die Kundentoiletten übertragen und der Antragsteller wird als "Auftragnehmer" bezeichnet. Nach einem weiteren Vertrag, in dem festgelegt ist, dass er am 16. März 1998 beginnt, werden die Kundentoiletten "pachtfrei verpachtet, dafür verpflichtet sich der Pächter, die Toiletten sauber zu halten".