BFH - Beschluß vom 30.10.2001
III B 89/00

BFH - Beschluß vom 30.10.2001 (III B 89/00) - DRsp Nr. 2002/1792

BFH, Beschluß vom 30.10.2001 - Aktenzeichen III B 89/00

DRsp Nr. 2002/1792

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, haben beim Finanzgericht (FG) eine Klage wegen Einkommensteuer 1998 anhängig gemacht (15 K 7651/99 E). Berichterstatterin in diesem Verfahren ist Richterin am FG X. Mit Schreiben vom 28. Juni 2000 lehnten die Kläger Richter am FG P wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung verwiesen sie auf die Ablehnungsgesuche vom 23. Juni 2000 in den Sachen 15 K 940/96 F und vom 26. Juni 2000 in der Sache 15 V 3433/00 A(E) und die dort eingereichten eidesstattlichen Versicherungen. Der Senat lehnte den Antrag --ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters P-- mit der Begründung ab, es bestünden bereits erhebliche Zweifel, ob der Antrag zulässig sei, denn nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2000 wirke P bei Senatsentscheidungen der Berichterstatterin nicht mit. Er könne nur dann mit der Sache befasst werden, wenn bis zum Zeitpunkt der Entscheidung die im Geschäftsverteilungsplan festgelegte Zusammensetzung des Spruchkörpers geändert würde.