BFH - Beschluss vom 30.10.2003
III R 4/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4864/01

BFH - Beschluss vom 30.10.2003 (III R 4/03) - DRsp Nr. 2004/2806

BFH, Beschluss vom 30.10.2003 - Aktenzeichen III R 4/03

DRsp Nr. 2004/2806

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) machten für die Jahre 1999 und 2000 Unterhaltsleistungen an die in der Türkei lebenden Eltern des Klägers, für das Jahr 1999 außerdem Unterhaltszahlungen an die Tochter der Klägerin aus 1. Ehe als außergewöhnliche Belastung nach § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte in den Einkommensteuerbescheiden für 1999 und 2000 die Unterhaltsaufwendungen nicht. Im Einspruchsverfahren erkannte das FA einen Teilbetrag der Unterhaltsleistungen an die Tochter an, im Übrigen waren die Einsprüche erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage hinsichtlich der Unterhaltszahlungen an die Eltern ab, weil deren Bedürftigkeit nicht nachgewiesen sei. Da sie auf eigenem Grund eine kleine Landwirtschaft betrieben, sei zu vermuten, dass die Landwirtschaft nach den Gegebenheiten des Landes eine ausreichende Existenzgrundlage biete. Die Unterhaltszahlungen an die Tochter erkannte das FG dagegen an und ließ wegen der Abweichung insoweit von R 190 Abs. 3 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) die Revision beschränkt auf das Streitjahr 1999 zu. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 464 veröffentlicht.