BFH - Beschluss vom 30.10.2003
IV K 1/03

BFH - Beschluss vom 30.10.2003 (IV K 1/03) - DRsp Nr. 2004/890

BFH, Beschluss vom 30.10.2003 - Aktenzeichen IV K 1/03

DRsp Nr. 2004/890

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 29. April 2003 IV B 227/02, IV B 228/02 und IV B 14/03 hat der Senat die Beschwerden der Antragsteller gegen die Zurückweisung des Antragstellers zu 2 als Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zu 1 durch das Finanzgericht (FG) als unbegründet zurückgewiesen. Mit ihrem Schriftsatz vom 18. Juni 2003, auf dessen Inhalt der Senat wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, beantragen die Antragsteller, den genannten Senatsbeschluss aufzuheben und gemäß den Schlussanträgen in den zu Grunde liegenden Verfahren zu entscheiden.

Die Antragsteller begründen ihren Wiederaufnahmeantrag damit, dass ein Fall des § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 580 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliege, weil sich die an dem Beschluss beteiligten Richter einer strafbaren Verletzung ihrer Amtspflicht nach § 339 des Strafgesetzbuchs (StGB) schuldig gemacht hätten. Eine entsprechende Strafanzeige sei erstattet worden.

II. Der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 134 FGO i.V.m. § 580 Nr. 5 ZPO ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 134 FGO i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO).