BFH - Beschluss vom 30.10.2003
V B 92/03
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4880/02

BFH - Beschluss vom 30.10.2003 (V B 92/03) - DRsp Nr. 2004/336

BFH, Beschluss vom 30.10.2003 - Aktenzeichen V B 92/03

DRsp Nr. 2004/336

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb am 12. August 1993 zwei Grundstücke, um darauf entsprechend ihrem Gesellschaftszweck ein Wohn- und Geschäftshaus zu errichten. Sie richtete an die zuständige Baugenehmigungsbehörde eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses, in dem u.a. Räume für eine Bank geplant worden waren. Einen entsprechenden Bauvorbescheid erhielt die Klägerin im April 1994.

Aus Rechnungen über Planungskosten machte sie in den Streitjahren 1993, 1994 und 1996 Vorsteuerbeträge geltend. Im Juni 1997 teilte sie dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit, dass sie die bisherigen Bebauungspläne aufgegeben, die vorhandenen Altgebäude abgerissen und das Grundstück als Parkplatz vermietet habe.

Das FA änderte darauf die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) und setzte die Umsatzsteuer jeweils auf 0 DM fest. Die dagegen gerichtete Klage hatte überwiegend Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, die Klägerin könne die Vorsteuerbeträge, die auf die beabsichtigte Errichtung gewerblich genutzter Gebäudeflächen entfielen, abziehen, weil sie ihre ernsthafte Absicht nachgewiesen habe, damit steuerpflichtige Umsätze zu erzielen.