BFH - Beschluss vom 30.10.2008
II B 60/08
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 14.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 1884/07

BFH - Beschluss vom 30.10.2008 (II B 60/08) - DRsp Nr. 2009/2631

BFH, Beschluss vom 30.10.2008 - Aktenzeichen II B 60/08

DRsp Nr. 2009/2631

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist seit dem 27. November 2001 Halter eines an diesem Tag erstmals zum Straßenverkehr zugelassenen Toyota Landcruiser. Das Fahrzeug wird von einem Dieselmotor mit einem Hubraum von 4 164 ccm angetrieben und hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 2 805 kg. Im Fahrzeugschein ist das Fahrzeug als "PKW geschlossen" beschrieben. Im Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 10. Dezember 2001 behandelte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) das Fahrzeug als LKW und setzte die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab 27. November 2001 gewichtsbezogen auf jährlich 172,31 EUR fest.