BFH - Beschluss vom 30.10.2008
III R 105/07

BFH - Beschluss vom 30.10.2008 (III R 105/07) - DRsp Nr. 2008/23626

BFH, Beschluss vom 30.10.2008 - Aktenzeichen III R 105/07

DRsp Nr. 2008/23626

Gründe:

I. Stand des Verfahrens

Das Kindergeld für die 1982 geborene Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde in der Vergangenheit zugunsten ihrer Mutter festgesetzt und im Wege der Abzweigung bis einschließlich August 2005 unmittelbar an die Klägerin gezahlt, weil die Mutter keinen Unterhalt leistete. Am 19. Juli/14. August 2005 beantragte die Mutter die erneute Festsetzung des Kindergeldes unter gleichzeitiger Abtretung des Kindergeldes an die Klägerin.

Die Klägerin selbst stellte am 18. August 2005 einen Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag auf Kindergeld im an die Mutter der Klägerin gerichteten Bescheid vom 2. Februar 2006 ab, da die Klägerin weder als ausbildungsplatzsuchend gemeldet sei noch als behindertes Kind berücksichtigt werden könne. Einen Abdruck des Bescheids übersandte die Familienkasse mit Schreiben vom 2. Februar 2006 an die Klägerin.

Die Klägerin legte am 13. Februar 2006 Einspruch ein, den die Familienkasse mit Entscheidung vom 27. Februar 2006 als unbegründet zurückwies.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und verpflichtete die Familienkasse zugunsten der Mutter ab September 2005 Kindergeld für die Klägerin festzusetzen.

Die Familienkasse rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).