I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen rückständiger Abgaben einer GmbH als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Nach einer Rücksprache teilte das FA dem Kläger unter Zusammenfassung der Ergebnisse der Besprechung schriftlich mit, dass der Kläger wegen der Haftungsschuld einen Teilerlassantrag stellen werde, über den noch abschließend entschieden werden müsse. Es sei jedoch geplant, gegen Einmalzahlung der hälftigen Haftungsschuld die Löschungsbewilligung für die Zwangssicherungshypothek zu erteilen. Über die andere Hälfte der Haftungsschuld werde der Erlass ausgesprochen. Den daraufhin gestellten Erlassantrag lehnte das FA jedoch mit dem Hinweis ab, dass dem Schreiben keine verbindliche Erlasszusage entnommen werden könne und dass die Erlassvoraussetzungen nicht vorlägen. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
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