BFH - Beschluss vom 30.10.2008
VIII B 8/08
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1986/06

BFH - Beschluss vom 30.10.2008 (VIII B 8/08) - DRsp Nr. 2008/24285

BFH, Beschluss vom 30.10.2008 - Aktenzeichen VIII B 8/08

DRsp Nr. 2008/24285

Gründe:

Der Senat sieht von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils erheben, wird damit kein Zulassungsgrund dargelegt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289). Von vornherein unbeachtlich sind Einwendungen gegen die Richtigkeit des Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können. Denn das prozessuale Institut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.