Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) nahm die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als gesetzliche Vertreterin bzw. als Verfügungsberechtigte der Firma B für deren Lohnsteuerrückstände für den Zeitraum 1977 bis Mai 1981 gemäß den §§ 34, 35, 69 und 71 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftungsschuldnerin in Anspruch. Die Firma B mit dem Sitz in P (Großbritannien) betrieb im Haftungszeitraum im Rahmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung die Vermittlung englischer Arbeitnehmer nach Deutschland, ohne von deren Arbeitslöhnen Lohnsteuer an ein inländisches FA abzuführen. Der Einspruch und die Klage der Klägerin gegen den Haftungsbescheid blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte im wesentlichen aus:
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