BFH - Beschluß vom 31.01.1989
VII B 162/88
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 155 ; ZPO § 295 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 498
BStBl II 1989, 372
NVwZ-RR 1990, 335
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Beschluß vom 31.01.1989 (VII B 162/88) - DRsp Nr. 1996/13330

BFH, Beschluß vom 31.01.1989 - Aktenzeichen VII B 162/88

DRsp Nr. 1996/13330

»Das Übergehen eines Beweisantrages - Zeugenvernehmung - kann in der Revision nicht mehr mit Erfolg gerügt werden, wenn der Beteiligte den Verfahrensmangel in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht gerügt hat, obwohl dort zu erkennen war, daß das Gericht trotz der Anwesenheit des benannten Zeugen dessen Vernehmung, der auch das FA widersprochen hatte, nicht durchführen werde.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 155 ; ZPO § 295 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) nahm die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als gesetzliche Vertreterin bzw. als Verfügungsberechtigte der Firma B für deren Lohnsteuerrückstände für den Zeitraum 1977 bis Mai 1981 gemäß den §§ 34, 35, 69 und 71 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftungsschuldnerin in Anspruch. Die Firma B mit dem Sitz in P (Großbritannien) betrieb im Haftungszeitraum im Rahmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung die Vermittlung englischer Arbeitnehmer nach Deutschland, ohne von deren Arbeitslöhnen Lohnsteuer an ein inländisches FA abzuführen. Der Einspruch und die Klage der Klägerin gegen den Haftungsbescheid blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte im wesentlichen aus: