BFH - Beschluß vom 31.01.2001
II R 49/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 931

BFH - Beschluß vom 31.01.2001 (II R 49/00) - DRsp Nr. 2001/7586

BFH, Beschluß vom 31.01.2001 - Aktenzeichen II R 49/00

DRsp Nr. 2001/7586

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 2. Mai 2000 1 K 355/99 in einem Rechtsstreit wegen Vermögensteuer auf den 1. Januar 1993 und den 1. Januar 1995 Revision eingelegt, die er nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. bis zum In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) für zulässig hält, weil an dem angefochtenen Urteil die Richter am FG A und B mitgewirkt haben. Diese Richter haben auch an dem Urteil des FG vom ... mitgewirkt, dessen Gegenstand die Rechtmäßigkeit einer nochmaligen Aufforderung zur Abgabe von Vermögensteuererklärungen auf den 1. Januar 1993 und den 1. Januar 1995 unter Androhung eines Zwangsgeldes war. Sie seien daher, so der Kläger, nach § 41 Nr. 6 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i.V.m. § 51 FGO in der Sache 1 K 355/99 ausgeschlossen gewesen. Im Hinblick auf die in § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO angeordnete sinngemäße Geltung der §§ 41 bis 49 ZPO genüge es, dass es im früheren und im späteren Verfahren um dieselbe Angelegenheit gehe (hier: seine Heranziehung zur Vermögensteuer). Dass es sich um dieselbe "Streitsache" handele, sei nicht erforderlich.