BFH - Beschluß vom 31.01.2001
VI B 291/00

BFH - Beschluß vom 31.01.2001 (VI B 291/00) - DRsp Nr. 2001/8545

BFH, Beschluß vom 31.01.2001 - Aktenzeichen VI B 291/00

DRsp Nr. 2001/8545

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) bezog für ihre 1979 geborene Tochter (T) Kindergeld. Das Arbeitsamt -Familienkasse- (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung ab März 1999 auf und forderte das gezahlte Kindergeld zurück, weil die Einkünfte der T im Jahre 1999 den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) überschritten hätten.

Die Antragstellerin erhob hiergegen Klage und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH). Das Finanzgericht (FG) lehnte den PKH-Antrag mit der Begründung ab, dass die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt worden sei. Darüber hinaus bestehe für die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klage sei nach gegenwärtigem Stand unzulässig, da die Antragstellerin trotz Aufforderung durch das Gericht den Gegenstand des Klagebegehrens nicht bezeichnet habe.

Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss des FG Beschwerde eingelegt und eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Sie trägt im Übrigen vor, die Klage habe Aussicht auf Erfolg, weil das Nettoeinkommen der T im Streitjahr mit 11 970 DM unter dem Jahresgrenzbetrag gelegen habe.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des PKH-Antrags ist unbegründet.