BFH - Beschluß vom 31.01.2001
XI S 1/01

BFH - Beschluß vom 31.01.2001 (XI S 1/01) - DRsp Nr. 2001/4923

BFH, Beschluß vom 31.01.2001 - Aktenzeichen XI S 1/01

DRsp Nr. 2001/4923

Gründe:

Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hatte die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Die Einsprüche wurden wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen. Die Klage wurde abgewiesen. Mit der Revision macht der Antragsteller Verletzung des § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) geltend. Vor der Steuerfestsetzung sei keine Anhörung erfolgt. Im Übrigen hätte Wiedereinsetzung gewährt werden müssen.

Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1998 in Höhe von ... DM und Umsatzsteuerbescheids 1998 in Höhe von ... DM auszusetzen.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll ein Steuerbescheid von der Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Gemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO kann die Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.