I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) betrieb ein Putz- und Stuckunternehmen. Ihre Aufträge erfüllt sie zum Teil auch mit Hilfe von Subunternehmern.
Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung ließ der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Vorsteuerbeträge aus Rechnungen verschiedener Subunternehmer in den Jahren 1996 und 1997 nicht mehr zum Abzug zu, und zwar:
1996
A-GmbH 12 218,71 DM
B. u. P. GmbH 1 214,34 DM
B. J. 1 785,90 DM
15 218,95 DM
1997
N-GmbH 9 934,03 DM
V-GmbH 52 320,45 DM
62 254,48 DM
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