BFH - Beschluss vom 31.01.2007
VI B 117/06
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 27.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 306/05

BFH - Beschluss vom 31.01.2007 (VI B 117/06) - DRsp Nr. 2007/6773

BFH, Beschluss vom 31.01.2007 - Aktenzeichen VI B 117/06

DRsp Nr. 2007/6773

Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) entspricht. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Die Vorinstanz hat unter Würdigung der Umstände des Streitfalles entschieden, dass die vom Kläger vorgelegten Beweise nicht ausreichten, um nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er "einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen" benutzt habe (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2, 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2003 geltenden Fassung). Das Finanzgericht hat deshalb die Voraussetzungen verneint, unter denen die Begrenzung auf den Höchstbetrag in Höhe von 5 112 EUR entfällt, und die Klage abgewiesen.