Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), noch erfordert die Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) eine Zulassung der Revision. Denn Voraussetzung dafür ist, dass die bezeichnete Rechtsfrage im konkreten Streitfall rechtserheblich ist, weil es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, Rechtsfragen abstrakt zu klären. Daran fehlt es.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|