BFH - Beschluss vom 31.01.2007
VI B 118/06
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1776/03

BFH - Beschluss vom 31.01.2007 (VI B 118/06) - DRsp Nr. 2007/5141

BFH, Beschluss vom 31.01.2007 - Aktenzeichen VI B 118/06

DRsp Nr. 2007/5141

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), noch erfordert die Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) eine Zulassung der Revision. Denn Voraussetzung dafür ist, dass die bezeichnete Rechtsfrage im konkreten Streitfall rechtserheblich ist, weil es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, Rechtsfragen abstrakt zu klären. Daran fehlt es.