BFH - Beschluss vom 31.01.2007
VIII B 31/06
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2133/05

BFH - Beschluss vom 31.01.2007 (VIII B 31/06) - DRsp Nr. 2007/5571

BFH, Beschluss vom 31.01.2007 - Aktenzeichen VIII B 31/06

DRsp Nr. 2007/5571

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

1. Es kann offenbleiben, ob den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) für die versäumte Einlegungsfrist nach § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO gemäß § 56 Abs. 1 und 2 FGO die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre (vgl. dazu auch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 2006 III B 198/05, BFH/NV 2006, 2281). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin, die zugleich Prozessvertreterin des Klägers ist, nach der Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung an einer plötzlichen und unvorhersehbaren, zudem derart schwerwiegenden Erkrankung gelitten hat, die sie in entschuldbarer Weise an der Einhaltung der einmonatigen Einlegungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde und insbesondere der rechtzeitigen Bestellung eines Vertreters gehindert hat (vgl. zu diesen Anforderungen BFH-Beschlüsse vom 24. März 2005 XI B 62/04, BFH/NV 2005, 1347; vom 5. April 2005 VII S 29/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1583).

2. Jedenfalls haben die Kläger die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).