BFH - Beschluss vom 31.01.2007
X S 21/06

BFH - Beschluss vom 31.01.2007 (X S 21/06) - DRsp Nr. 2007/4892

BFH, Beschluss vom 31.01.2007 - Aktenzeichen X S 21/06

DRsp Nr. 2007/4892

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die deshalb erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 27. September 2006 X B 71/06 als unbegründet zurückgewiesen. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des Rügeführers --weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Rügeführer Verfassungsbeschwerde einlegt-- "aus anwaltlicher Vorsorge innerhalb der Frist für die Anhörungsrüge" einen möglichen Verstoß gegen Art. 103 des Grundgesetzes geltend gemacht. Zur Begründung hält er dem angerufenen Senat entgegen, er habe zu Unrecht die Voraussetzungen einer betrieblichen Veräußerungsrente bejaht und die für eine unentgeltliche Betriebsübergabe sprechenden Fakten nicht berücksichtigt.

II. 1. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Es ist nicht dargelegt, zu welchen Sach- und Rechtsfragen sich der Rügeführer nicht hat äußern können oder welchen entscheidungserheblichen Vortrag das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Rügeführer hat damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S. von § 133a Abs. 2 Satz 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht "dargelegt" (vgl. allgemein zu diesem Erfordernis Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 12).