BFH - Beschluss vom 31.01.2008
IV B 144/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1134
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen IV 30/2003

BFH - Beschluss vom 31.01.2008 (IV B 144/06) - DRsp Nr. 2008/10995

BFH, Beschluss vom 31.01.2008 - Aktenzeichen IV B 144/06

DRsp Nr. 2008/10995

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Soweit das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu 1. (im Folgenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts --GbR--) als unzulässig abgewiesen hat, liegt der gerügte Verfahrensfehler allerdings vor. Das FG hat die GbR nämlich unzutreffend als vollbeendet behandelt und ihre Klage deshalb als unzulässig angesehen.

Wie sich aus dem Verfahren betreffend Gewerbesteuermessbetrag 1994 ergibt, hat die GbR zugleich auch Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid für das Streitjahr 1994 erhoben. Diesbezüglich hat das FG die GbR zutreffend als steuerrechtlich nicht vollbeendet behandelt und die Klage der GbR, vertreten durch ihre Liquidatoren, für zulässig gehalten. Eine wegen der Abwicklung steuerrechtlicher Verpflichtungen noch nicht vollbeendete Personengesellschaft ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aber auch weiter befugt, nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO als Prozessstandschafterin Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid zu erheben (BFH-Beschluss vom 12. April 2007 IV B 69/05, BFH/NV 2007, 1923). Die Klage der GbR hätte mithin als zulässig behandelt werden müssen.