BFH - Beschluss vom 31.01.2008
IV B 147/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1101
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen IV 33/2003

BFH - Beschluss vom 31.01.2008 (IV B 147/06) - DRsp Nr. 2008/10996

BFH, Beschluss vom 31.01.2008 - Aktenzeichen IV B 147/06

DRsp Nr. 2008/10996

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

Die erhobenen Rügen i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 FGO sind nicht begründet, denn das Finanzgericht (FG) hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Klagen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sämtlich als unzulässig abgewiesen.

a) Die Klage der Klägerin zu 1. war unzulässig, weil sie im Zeitpunkt der Klageerhebung vollbeendet war.

Als Klägerin zu 1. ist in diesem Zusammenhang die Innengesellschaft anzusehen, die an Stelle der mit dem Ausscheiden des Klägers zu 3. aus der bisher nach außen aufgetretenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erloschenen Außengesellschaft errichtet worden war. Einkommensteuerlich ist der Vorgang wie ein nicht zur Gewinnrealisierung führender Formwechsel zu behandeln (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 2007 IV R 10/07, BStBl II 2008, 118, unter II.1.b cc der Gründe). Zivilrechtlich führt das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters (am 6. November 1997) dazu, dass der verbleibende Gesellschafter Gesamtrechtsnachfolger der Gesellschaft wird; zugleich wird die Gesellschaft vollbeendet (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 10. Dezember 1990 II ZR 256/89, BGHZ 113, 132).