BFH - Beschluss vom 31.01.2008
IV B 151/06
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen IV 236/2003

BFH - Beschluss vom 31.01.2008 (IV B 151/06) - DRsp Nr. 2008/13852

BFH, Beschluss vom 31.01.2008 - Aktenzeichen IV B 151/06

DRsp Nr. 2008/13852

Gründe:

1. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu 2. und 3. zulässig ist.

a) Zwar hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Kläger zu 2. und 3. als zulässig angesehen, weil die Kläger zum Einspruchsverfahren hinzugezogen worden waren. Insoweit besteht eine Beschwerdebefugnis der Kläger zu 2. und 3.

b) Allerdings können die Kläger zu 2. und 3. eine Klagebefugnis nur insoweit haben, als die Hinzuziehung zum Einspruchsverfahren beanstandet wird. Denn Einspruchs- und Klagebefugnis gegen einen Gewerbesteuermessbescheid stehen nur der Personengesellschaft selbst zu; Rechte der Gesellschafter können durch einen Gewerbesteuermessbescheid nicht verletzt sein (vgl. Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 48 FGO Rz 19). Mit der Nichtzulassungsbeschwerde könnten die Kläger zu 2. und 3. danach nur geltend machen, dass das FG diese Rechtslage verkannt habe. Diesbezügliche Rügen, die nach § 115 Abs. 2 FGO zur Zulassung der Revision führen könnten, werden von den Klägern zu 2. und 3. jedoch nicht erhoben.

c) Selbst wenn die Kläger zu 2. und 3. aber auch Rügen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheids erheben könnten, hätten diese nach Maßgabe der nachstehenden Entscheidungsgründe keinen Erfolg.