BFH - Beschluss vom 31.01.2008
IV B 152/06
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen IV 237/2003

BFH - Beschluss vom 31.01.2008 (IV B 152/06) - DRsp Nr. 2008/13854

BFH, Beschluss vom 31.01.2008 - Aktenzeichen IV B 152/06

DRsp Nr. 2008/13854

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen. Soweit es um die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zu 3. geht, verweist der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tag IV B 151/06 (unter 1.).

Die Beschwerde ist im Übrigen nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu 1. erhobene Verfahrensrüge i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist nicht begründet, denn das Finanzgericht (FG) hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Klage der Klägerin zu 1. als unzulässig abgewiesen.