BFH - Beschluss vom 31.01.2008
IV B 153/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1135
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen IV 402/2003

BFH - Beschluss vom 31.01.2008 (IV B 153/06) - DRsp Nr. 2008/10997

BFH, Beschluss vom 31.01.2008 - Aktenzeichen IV B 153/06

DRsp Nr. 2008/10997

Gründe:

1. Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu 1. ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin zu 1. als unzulässig abgewiesen. Gegen diese Beurteilung werden mit der Beschwerde keine Rügen erhoben, die nach § 115 Abs. 2 FGO zur Zulassung der Revision führen könnten.

2. Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu 2. und 3. ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.

a) Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Das angefochtene Urteil weicht nicht entscheidungserheblich von den in der Beschwerde genannten Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.