BFH - Beschluss vom 31.01.2008
IX B 255/07
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1377/04

BFH - Beschluss vom 31.01.2008 (IX B 255/07) - DRsp Nr. 2008/8630

BFH, Beschluss vom 31.01.2008 - Aktenzeichen IX B 255/07

DRsp Nr. 2008/8630

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer geltend gemachten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sowie der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. und 2. Alternative FGO) sind --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausgeführt hat-- nicht gegeben. Im Übrigen ist die Revision versagt, wenn sie --wie hier-- weder im Tenor noch in den Gründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich zugelassen worden ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 26. September 2007 X R 23/07, BFH/NV 2007, 2333).

Vorinstanz: FG Köln, vom 26.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1377/04