BFH - Beschluss vom 31.01.2008
VII B 119/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 922
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 907/02

BFH - Beschluss vom 31.01.2008 (VII B 119/07) - DRsp Nr. 2008/6409

BFH, Beschluss vom 31.01.2008 - Aktenzeichen VII B 119/07

DRsp Nr. 2008/6409

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Verwalter in der am 1. Oktober 1993 eröffneten Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Schuldnerin.

Die Schuldnerin hatte im Juni 1993 eine Körperschaftsteuervorauszahlung für 1992 geleistet. Aus der im Februar 1995 für die Schuldnerin eingereichten Körperschaftsteuererklärung für das Rumpfwirtschaftsjahr 1. Januar bis 30. September 1993 ergab sich ein in diesem Zeitraum erwirtschafteter Jahresfehlbetrag, der zu einer Festsetzung der Körperschaftsteuer 1993 auf null DM sowie zur Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs führte, aus welchem im Wege des Verlustrücktrags auch für das Jahr 1992 eine Festsetzung der Körperschaftsteuer auf null DM resultierte. Aus dieser Festsetzung für 1992 ergaben sich für die Schuldnerin ein Guthaben in Höhe der für 1992 geleisteten Vorauszahlung sowie Erstattungszinsen.

Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger durch Umbuchungsmitteilung vom 16. November 1995 über die Verrechnung der Guthaben mit rückständigen Steuerforderungen unterrichtet und dieser hiergegen Einwendungen erhoben hatte, erließ das FA einen Abrechnungsbescheid, der den Erstattungsanspruch aus Vorauszahlungen für 1992 als durch die am 16. November 1995 erklärte Aufrechnung erloschen feststellte.