BFH - Beschluss vom 31.01.2008
VII B 14/07
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 05.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 36/02

BFH - Beschluss vom 31.01.2008 (VII B 14/07) - DRsp Nr. 2008/8609

BFH, Beschluss vom 31.01.2008 - Aktenzeichen VII B 14/07

DRsp Nr. 2008/8609

Gründe:

I. Der Schwiegervater der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb auf seinem Anwesen ein landwirtschaftliches Unternehmen mit Abfindungsbrennerei (Abfindungsbrennerei A). Nach Abtrennung einer bestimmten Parzelle (Parzelle C) dieses Brennereigrundstücks, die dem Ehemann der Klägerin im Nießbrauch für die Dauer von zehn Jahren überlassen wurde, genehmigte das Hauptzollamt X am 27. Dezember 1996 die Übertragung einer weiteren Abfindungsbrennerei (Abfindungsbrennerei B) auf die Parzelle C.

Mit Schreiben vom 6. August 1999 zeigte der Ehemann der Klägerin dem Hauptzollamt X an, dass sein Vater ihm das Anwesen mit dazugehöriger Abfindungsbrennerei A zum 1. Juli 1999 übertragen habe. Gleichzeitig teilte die Klägerin dem Hauptzollamt X ihre Übernahme der Parzelle C sowie der dazugehörigen Abfindungsbrennerei B zum 1. Juli 1999 mit.

Mit Bescheid vom 28. August 2001 verfügte das Hauptzollamt X gegenüber der Klägerin, dass deren Abfindungsbrennerei B gemäß § 116a Abs. 1 Nr. 8 der Brennereiordnung (BO) die Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, mit Wirkung vom 1. Juli 1999 verloren habe. Einspruch (Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners --Hauptzollamt, HZA--, auf den die Aufgaben des Hauptzollamts X mit Ablauf des 31. Dezember 2001 übergegangen sind) und Klage der Klägerin blieben ohne Erfolg.