BFH - Beschluss vom 31.01.2008
VII B 79/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1013
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 31.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4492/01

BFH - Beschluss vom 31.01.2008 (VII B 79/07) - DRsp Nr. 2008/10146

BFH, Beschluss vom 31.01.2008 - Aktenzeichen VII B 79/07

DRsp Nr. 2008/10146

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Großbäckerei, die ihre Produkte über Eigenfilialen und über Filialen betreibt, die sie an selbständig tätige Kommissionäre vergibt. Antragsgemäß erteilte ihr das Hauptzollamt X eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 des Stromsteuergesetzes (StromStG) zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom. Im Mai 1999 teilte die Klägerin auf Anfrage dem Hauptzollamt X mit, dass sämtliche Filialen selbständig betrieben würden. Daraufhin stufte dieses Hauptzollamt die Filialen als Unternehmen i.S. von § 2 Nr. 4 StromStG ein und stellte ... Mehrstücke des Erlaubnisscheines aus. Auf eine erneute Anfrage des Hauptzollamts X teilte die Klägerin im Februar 2001 mit, dass die Kommissionäre, durch die die Filialen betrieben würden, keine selbständigen Gewerbetreibende seien. Die Filialen stellten vielmehr einen festen Bestandteil ihres Unternehmens dar. Daraufhin widerrief das Hauptzollamt X die Erlaubnis zum Bezug von steuerbegünstigtem Strom soweit diese für die steuerbegünstigte Entnahme und Verwendung von Strom in den Filialbetrieben erteilt worden war. Dabei sah es die Kommissionäre als kleinste rechtlich selbständige Einheit i.S. von § 2 Nr. 4 StromStG an.