BFH - Beschluss vom 31.01.2008
VII B 88/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 991
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3113/05

BFH - Beschluss vom 31.01.2008 (VII B 88/07) - DRsp Nr. 2008/10147

BFH, Beschluss vom 31.01.2008 - Aktenzeichen VII B 88/07

DRsp Nr. 2008/10147

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt eine Restmüllverbrennungsanlage, in der in vier Kesseln Haus- und Sperrmüll sowie Reste aus der Gewerbe- und Baustellenabfallsortierung verbrannt werden. Der den Kesseln zugeführte Restmüll wird bei Temperaturen zwischen 1000 und 1200 Grad Celsius zu Asche verbrannt. Die bei der Verbrennung des Mülls entstehenden Rauchgase nutzt die Klägerin zur Erzeugung von Dampf, mit dem sie eine Kondensations-Entnahmeturbine antreibt. Einen Teil des Dampfes speist die Klägerin in das Netz eines Energieversorgers (X-AG) ein, ein anderer Teil dient zur Steigerung des Wirkungsgrades der Anlage. Von dem in der Turbine erzeugten Strom entnimmt die Klägerin etwa 25 % zum Eigenverbrauch, nahezu die gesamte Restmenge speist sie in das Netz der X-AG ein. Zwischen der X-AG und der Klägerin besteht seit 1997 ein Energielieferungs-Sondervertrag, in dem sich die Klägerin dazu verpflichtet hat, die ihren Eigenverbrauch übersteigende Energiemenge als Strom und Dampf in das Netz der X-AG einzuspeisen.