BFH - Beschluss vom 31.01.2008
VIII B 253/05
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 740
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4180/03

BFH - Beschluss vom 31.01.2008 (VIII B 253/05) - DRsp Nr. 2008/6413

BFH, Beschluss vom 31.01.2008 - Aktenzeichen VIII B 253/05

DRsp Nr. 2008/6413

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die behaupteten Gründe für die Zulassung der Revision nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

Soweit die Beschwerde von der Klägerin eingelegt wurde, ist sie auch deshalb unzulässig, weil das Finanzgericht (FG) ihre Klage wegen Fehlens der Sachentscheidungsvoraussetzung des § 44 FGO als unzulässig abgewiesen hat; insoweit haben die Kläger keinen Zulassungsgrund gegen das Urteil des FG vorgetragen.

1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Rechtsfortbildung