BFH - Beschluß vom 31.03.1998
I S 8/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1318
NJW 1998, 2383

BFH - Beschluß vom 31.03.1998 (I S 8/97) - DRsp Nr. 1999/1103

BFH, Beschluß vom 31.03.1998 - Aktenzeichen I S 8/97

DRsp Nr. 1999/1103

Gründe:

I. Die Antragsteller führen als Kläger und Revisionskläger einen Rechtsstreit gegen den Antragsgegner (Finanzamt --FA--) wegen Einkommensteuer 1989 bis 1991 (Streitjahre). Der Rechtsstreit ist beim beschließenden Senat anhängig. Ihm liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

1. Die Antragsteller sind Eheleute. Sie wurden für die Streitjahre zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Gegen die Einkommensteuerbescheide vom 27. und 30. September und 21. November legte der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater B für die Antragsteller Einsprüche ein. Die Einspruchsschreiben vom 4. Oktober 1994 tragen den Briefkopf des B und enthalten die Angabe: "Telefax 0...". Das FA wies die Einsprüche durch Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 1995 als unbegründet zurück und verfügte die Bekanntgabe der Entscheidung mittels Telefax an B. Laut Sendeprotokoll des Faxgeräts des FA wurden am 10. Februar 1995 zehn Seiten an das Faxgerät mit der Nr. 0... mit dem Ergebnis "o.k." übermittelt. Eine Ausfertigung der Einspruchsentscheidung übersandte das FA per Briefpost direkt an die Antragsteller.