BFH - Beschluß vom 31.03.1998
V B 65/97

BFH - Beschluß vom 31.03.1998 (V B 65/97) - DRsp Nr. 1999/1617

BFH, Beschluß vom 31.03.1998 - Aktenzeichen V B 65/97

DRsp Nr. 1999/1617

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zahlte u.a. an die bei ihr beschäftigten Silotransportfahrer "Spesen", deren Höhe sich nach den tatsächlich gefahrenen Kilometern richtete.

In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1991 und 1992 hatte sie in diesem Zusammenhang Vorsteuerbeträge in Höhe von je 615 DM erklärt.

Nach einer Lohnsteueraußenprüfung versagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) der Klägerin den begehrten Vorsteuerabzug mit der Begründung, es hätten keine Dienstreisen vorgelegen.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage mit der Begründung ab, die Klägerin habe die in § 36 Abs. 5 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV 1991) vorgeschriebenen Belege nicht vorgelegt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, die sie auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt. Die Klägerin behauptet, die in § 36 Abs. 5 UStDV 1991 geforderten Angaben ergäben sich aus mehreren Belegen, von denen ein Beleg abhanden gekommen sei. Sie beantragt die Zulassung der Revision "insbesondere" wegen folgender Fragen: