BFH - Beschluß vom 31.03.1998
VI B 142/97

BFH - Beschluß vom 31.03.1998 (VI B 142/97) - DRsp Nr. 1998/18357

BFH, Beschluß vom 31.03.1998 - Aktenzeichen VI B 142/97

DRsp Nr. 1998/18357

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge, das Finanzgericht (FG) habe durch Unterlassen der beantragten Zeugenvernehmung gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) verstoßen, ist unzulässig. Zur schlüssigen Rüge der Nichtbeachtung des § 81 Abs. 1 FGO hätte die Klägerin vortragen müssen, daß sie diesen Mangel bei nächster sich bietender Gelegenheit gegenüber dem FG beanstandet habe oder weshalb ihr dies nicht möglich gewesen sei (§§ 115 FGO, 295 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --, vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juni 1992 II B 192/91, BFH/NV 1993, 34). Daran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin hat auf die Erhebung des beantragten Zeugenbeweises (konkludent) verzichtet, indem sie von der gesetzlich eröffneten Möglichkeit, gegen den Gerichtsbescheid vom 28. Mai 1997 mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 90a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 FGO), keinen Gebrauch gemacht hat. Zur weiteren Begründung wird auf den BFH-Beschluß vom 25. November 1997 IV B 130/96 verwiesen.