BFH - Beschluß vom 31.03.1998
VII B 5/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 43

BFH - Beschluß vom 31.03.1998 (VII B 5/98) - DRsp Nr. 1998/19062

BFH, Beschluß vom 31.03.1998 - Aktenzeichen VII B 5/98

DRsp Nr. 1998/19062

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung der Erinnerungsführerin und Beschwerdeführerin (Erinnerungsführerin) gegen die Kostenfestsetzung in den Verfahren ... durch Beschluß zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Erinnerungsführerin.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen (§ 132, § 155 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 574 Satz 2 der Zivilprozeßordnung).

Gegen die Entscheidung des FG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz findet gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH), einen obersten Gerichtshof des Bundes, nicht statt. Die Entscheidung des FG ist daher, worauf die Erinnerungsführerin in dem angefochtenen Beschluß im Ergebnis zutreffend hingewiesen worden ist, unanfechtbar.

Des weiteren ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie ohne Beachtung des vor dem BFH bestehenden Vertretungszwangs (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) eingelegt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 6 GKG besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (Senatsbeschluß vom 14. August 1995 VII B 142/95, BFH/NV 1996, 242).

Fundstellen
BFH/NV 1999, 43