BFH - Beschluß vom 31.03.1998
XI B 11/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1369

BFH - Beschluß vom 31.03.1998 (XI B 11/98) - DRsp Nr. 1998/17410

BFH, Beschluß vom 31.03.1998 - Aktenzeichen XI B 11/98

DRsp Nr. 1998/17410

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hatte durch Beschluß vom 17. Oktober 1997 die Vernehmung des Beschwerdeführers als Zeuge angeordnet und ihn zu dem auf den 12. Dezember 1997 um 9 Uhr anberaumten Termin geladen. Die die Ladung enthaltende Briefsendung wurde vom Postbediensteten am 22. Oktober 1997 beim Postamt durch Niederlegung zugestellt und eine Benachrichtigung über die Niederlegung in den Hausbriefkasten des Beschwerdeführers eingelegt.

Zu dem Termin am 12. Dezember 1997 ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Daraufhin hat das FG durch Beschluß vom gleichen Tage dem Beschwerdeführer die durch sein Ausbleiben im Termin verursachten Kosten auferlegt und gegen ihn ein Ordnungsgeld von 500 DM, ersatzweise für je 50 DM ein Tag Ordnungshaft, festgesetzt.