BFH - Beschluß vom 31.03.1998
XI R 73/97; XI B 169/97

BFH - Beschluß vom 31.03.1998 (XI R 73/97; XI B 169/97) - DRsp Nr. 1999/943

BFH, Beschluß vom 31.03.1998 - Aktenzeichen XI R 73/97; XI B 169/97

DRsp Nr. 1999/943

Gründe:

Die Revision der Kläger, Revisionskläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn sie das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

2. Die von den Klägern eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision weist der Senat als unbegründet zurück. Weder weicht die Vorentscheidung von einer Entscheidung des BFH ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), noch haben die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Im übrigen ergeht der Beschluß insoweit gemäß Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ohne Begründung.

3. Gründe für eine zulassungsfreie Revision i.S. des § 116 Abs. 1 FGO liegen nicht vor. Zwar rügen die Kläger, die Vorentscheidung sei i.S. der Nr. 5 der Vorschrift nicht mit Gründen versehen. Diese Rüge greift indessen nicht durch.