BFH - Beschluss vom 31.03.2004
I B 131/03
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 27.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 690/01

BFH - Beschluss vom 31.03.2004 (I B 131/03) - DRsp Nr. 2004/12294

BFH, Beschluss vom 31.03.2004 - Aktenzeichen I B 131/03

DRsp Nr. 2004/12294

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind in den Streitjahren 1998 bis 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von ... DM und ... DM. Der Kläger ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika. Er ist seit 1994 in Deutschland bei der amerikanischen Botschaft im technischen Dienst beschäftigt und bezieht daraus ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte die Einkünfte des Klägers als steuerfrei, unterwarf sie aber gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem Progressionsvorbehalt.

Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) bestätigte das FA im Ergebnis.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Kläger wenden sich dagegen mit ihrer Beschwerde, die sie auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützen.

Das FA ist dem entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.